1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden den Beschwerdeführern 1-3 in solidarischer Haftung auferlegt. 3. Entschädigungen sind keine auszurichten. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2/Beschwerdeführer 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3/Beschwerdeführer 3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin N.________ (mit den Akten – per Einschreiben)