hat, gering ausgefallen sein, was eine Entschädigungspflicht des Staates ausschliesst (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 5. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 6. Die Beschwerdeführer 1-3 tragen bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten, vorliegend bestimmt auf CHF 1'200.00, solidarisch (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 418 Abs. 2 StPO). Aufgrund ihres Unterliegens haben sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: