Betreffend angebliche administrative Aufwendungen ist festzuhalten, dass für den blossen Zeit- bzw. Arbeitsaufwand der nicht anwaltlich vertretenen Partei grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). Sollten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren tatsächlich administrative Aufwendungen entstanden sein, dürften diese mit Blick auf die getätigten Abklärungen der Polizei im Zusammenhang mit der Frage, wer das fragliche Fahrzeug anlässlich der Geschwindigkeitsübertretung vom 22. Januar 2020 gefahren