385 Abs. 1 Bst. b und c StPO). Inwiefern sie wirtschaftliche Einbussen erlitten haben sollen, ist für die Beschwerdekammer ebenfalls nicht erkennbar. Betreffend angebliche administrative Aufwendungen ist festzuhalten, dass für den blossen Zeit- bzw. Arbeitsaufwand der nicht anwaltlich vertretenen Partei grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3).