a StPO nur in Frage, wenn die Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt erfolgt (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 438 vom 29. Oktober 2019 E. 5) und der Beizug der Anwältin oder des Anwalts angemessen gewesen wäre. Die Beschwerdeführer 1-3 reichen jedoch keinen Rechnungsbeleg betreffend eine anwaltliche Beratung ein, weshalb sie mit ihrer unter diesem Punkt geltend gemachten Entschädigungsforderung nicht gehört werden können, zumal es an ihnen gelegen hätte aufzuzeigen, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und entsprechende Beweismittel anzurufen (Art. 385 Abs. 1 Bst.