Die Verweigerung einer Entschädigung ist rechtens. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer 1-3 lediglich pauschal wirtschaftliche Schäden behaupten, ist für die Beschwerdekammer nicht erkennbar, inwiefern ihnen überhaupt ein entschädigungswürdiger Aufwand oder Schaden entstanden sein soll. Sollten die Beschwerdeführer 1-3 tatsächlich eine Beratung in Anspruch genommen haben, so käme ein Ersatz der entsprechenden Kosten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO nur in Frage, wenn die Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt erfolgt (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2;