5 E. 1). Die Strafbehörde kann die Entschädigung u.a. herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 4.3 Die Beschwerdeführer 1-3 verlangen eine Entschädigung für angeblich erlittene Schäden, welche ihnen durch die willkürlichen Behauptungen der Polizeibeamten entstanden sein sollen. Durch das beanstandete Vorgehen der Polizeibeamten seien administrative Aufwendungen und das Einholen einer Beratung nötig gewesen. 4.4 Die Verweigerung einer Entschädigung ist rechtens.