4. Materiell zu prüfen ist – wie erwähnt – die Frage der Entschädigung nach erfolgter Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verweigerung einer Entschädigung damit, dass die mit der Untersuchung verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wiegen würden und die Aufwendungen der Beschwerdeführer 1-3 geringfügig seien (Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 4.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO