306 Abs. 1 und 307 Abs. 3 StPO). Diesen Vorgaben sind die Polizeibeamten nachgekommen. Anzeichen dafür, dass sie sich von unzulässigen Motiven hätten leiten lassen, sind nicht erkennbar. Es ist Sache der Staatsanwaltschaft, nach Eingang der Polizeiberichte über den Fortgang des Verfahrens zu befinden (Art. 309 f. StPO), was sie denn auch mit der hier angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung getan hat.