Abgesehen davon ist aktenkundig, dass die Polizei mit den Beschwerdeführern zwecks Lenkerabklärung Kontakt aufgenommen und Letztere in diesem Zusammenhang die Möglichkeit gehabt hätten, sich zur Sache zu äussern. Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren u.a. auf der Grundlage von eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest, hält diese Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen umgehend der Staatsanwaltschaft (Art. 306 Abs. 1 und 307 Abs. 3 StPO).