Auch die weiteren Beanstandungen der Beschwerdeführer 1-3 sind unbehelflich. Dass die Polizeibeamten die Beschwerdeführer 1-3 nicht über die Anzeigeeinreichung informiert haben, ist nicht zu beanstanden, besteht insoweit doch keine Verpflichtung. Dafür, dass sie (die Beschwerdeführer 1-3) in ungenügender Weise angehört worden wären, bestehen ebenfalls keine Hinweise. Abgesehen davon ist aktenkundig, dass die Polizei mit den Beschwerdeführern zwecks Lenkerabklärung Kontakt aufgenommen und Letztere in diesem Zusammenhang die Möglichkeit gehabt hätten, sich zur Sache zu äussern.