4 haben wollen, wird auf eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) verzichtet, da zumindest derzeit jegliche Anzeichen auf strafbares Verhalten (Ehrverletzung, Amtsmissbrauch) fehlen. Selbst wenn die Beamten allenfalls Angaben falsch interpretiert haben sollten (z.B. im Zusammenhang mit der Auskunft betreffend die Versicherungsnehmerin der Motorfahrzeugversicherung), wäre dies nicht strafbar. Auch die weiteren Beanstandungen der Beschwerdeführer 1-3 sind unbehelflich.