hier hinsichtlich ihrer Nichtverwicklung – zu erwirken. Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit lässt sich auch aus der Unschuldsvermutung nicht ableiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_783/2020 vom 31. März 2021 E. 3, 6B_212/2018 vom 4. Juni 2018 E. 3, 6B_528/2018 vom 1. Juni 2018 E. 4.2 und 6B_1312/2017 vom 28. März 2018 E. 1.2, je mit Hinweisen). Die Begründung einer Nichtanhandnahmeverfügung kann folglich grundsätzlich von der beschuldigten Person nicht angefochten werden.