Damit können sie jedoch nicht gehört werden. Beschuldigte Personen sind nicht legitimiert, mittels Beschwerde eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfahrenseinstellung oder Nichtanhandnahme anzufechten mit dem Ziel, eine positive Feststellung betreffend ihre Schuldlosigkeit – resp. hier hinsichtlich ihrer Nichtverwicklung – zu erwirken.