Die Beschwerde erfolgte frist- und – hinsichtlich des Entschädigungspunkts – knapp formgerecht. 3.2 Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt – hier die Nichtanhandnahmeverfügung – definiert und entsprechend begrenzt. Ferner setzt die Legitimation zur Beschwerde im Sinn von Art. 393 ff. StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv.