_ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen am 22. Januar 2020, zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt (gemäss Track&Trace-Auszug am 23. Juli 2021 zugestellt). Am 23. August 2021 erliess die Staatsanwaltschaft die hier angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung gegen die Beschwerdeführer 1-3. Dies mit der Begründung, dass die Beschwerdeführer 1-3 allesamt in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zu L.________ stünden und daher ein Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht hätten (Art. 8 Abs. 3 des Kantonalen Strassenverkehrsgesetzes [KSVG; BSG 761.11]).