Dieser Aufforderungen kamen die Beschuldigten 2 und 3 (nachfolgend: Beschwerdeführer 2 und 3) innert gewährter Nachbesserungsfrist nach. Im anschliessend eröffneten Schriftenwechsel verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Eine Kopie der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. September 2021 wurde den Beschwerdeführern 1-3 per A-Post zugestellt.