Unter Hinweis auf Art. 127 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), wonach die Verteidigung der beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten vorbehalten sei und sich die Beschuldigten 2 und 3 somit nicht durch den Beschwerdeführer 1 vertreten lassen könnten, wurden diese mit Verfügung vom 14. September 2021 aufgefordert, die Rechtsmittelschrift eigenhändig zu unterzeichnen. Dieser Aufforderungen kamen die Beschuldigten 2 und 3 (nachfolgend: Beschwerdeführer 2 und 3) innert gewährter Nachbesserungsfrist nach.