3. Es sei ein angemessener Betrag an die oben aufgelisteten [Anmerkung der Beschwerdekammer: die drei Beschuldigten] ausgerichtet wird. 4. Es sei festzustellen, dass die im erwähnten Polizeibericht vom 06.04.2021, erwähnten Ermittlungsergebnisse vollumfänglich bestritten werden. 5. Es sei abzuklären, wie es zu den allfällig verleumderischen, Behauptungen und zur Wiedergabe von falschen Tatsachen in o.e. Pol. Rapport kam. 6. Es sei zu prüfen ob nicht von Amtes wegen gegen die am Rapport beteiligten ein Verfahren einzuleiten ist.