Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 409 + 412 + 413 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Dezember 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1/Beschwerdeführer 1 B.________ Beschuldigter 2/Beschwerdeführer 2 C.________ Beschuldigter 3/Beschwerdeführer 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Nichtanhandnahme) Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Kantonale Strassenverkehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 23. August 2021 (EO 21 4909 / EO 21 4910 und EO 21 4911) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 23. August 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ (nachfolgend: Beschul- digter 2) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) wegen Widerhandlung gegen das Kantonale Strassenverkehrsgesetz durch Nichtbekanntgabe der ver- antwortlichen fahrzeugführenden Person nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschuldigte 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) am 7. September 2021 im Na- men der beschuldigten Personen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – folgende Rechtsbegehren: 2. Die Verfügung in Bezug auf Entschädigung aufzuheben und neu zu beurteilen. 3. Es sei ein angemessener Betrag an die oben aufgelisteten [Anmerkung der Beschwerde- kammer: die drei Beschuldigten] ausgerichtet wird. 4. Es sei festzustellen, dass die im erwähnten Polizeibericht vom 06.04.2021, erwähnten Ermitt- lungsergebnisse vollumfänglich bestritten werden. 5. Es sei abzuklären, wie es zu den allfällig verleumderischen, Behauptungen und zur Wiedergabe von falschen Tatsachen in o.e. Pol. Rapport kam. 6. Es sei zu prüfen ob nicht von Amtes wegen gegen die am Rapport beteiligten ein Verfahren einzu- leiten ist. 7. Es sei festzustellen, dass die D.________ AG in E.________ (Ortschaft) in keinem direkten Zu- sammenhang mit der F.________ (Firma), steht oder zu bringen ist. 8. Mehrforderungen bleiben vorbehalten. Unter Hinweis auf Art. 127 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), wonach die Verteidigung der beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten vorbehalten sei und sich die Beschuldigten 2 und 3 somit nicht durch den Beschwerdeführer 1 vertreten lassen könnten, wurden diese mit Verfügung vom 14. September 2021 aufgefordert, die Rechtsmittelschrift eigenhändig zu un- terzeichnen. Dieser Aufforderungen kamen die Beschuldigten 2 und 3 (nachfol- gend: Beschwerdeführer 2 und 3) innert gewährter Nachbesserungsfrist nach. Im anschliessend eröffneten Schriftenwechsel verzichtete die Generalstaatsanwalt- schaft auf eine Stellungnahme. Eine Kopie der Eingabe der Generalstaatsanwalt- schaft vom 23. September 2021 wurde den Beschwerdeführern 1-3 per A-Post zu- gestellt. 2. 2.1 Dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 6. April 2021 kann entnommen werden, dass im Rahmen einer Verkehrsüberwachung am 22. Januar 2020 um 00.31 Uhr in G.________ (Ortschaft) der Personenwagen mit dem Kontrollschild BE H.________ mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 17km/h er- fasst worden ist. Nachdem als Halterin des Personenwagens die F.________ (Fir- ma) (Adresse: I.________) ermittelt werden konnte, wurde diese von der Polizei 2 am 6. Februar 2020 schriftlich kontaktiert. Das entsprechende Schreiben wurde je- doch weder beantwortet noch ging es an die Adressatin zurück. Weitere Ermittlun- gen ergaben, dass die F.________ (Firma) weder im Handelsregister noch im Un- ternehmensregister eingetragen ist und sie betreffende Dokumente auch nicht beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt erhältlich gemacht werden konnten. Als Versicherungsnehmerin der Motofahrzeugversicherung hat die Schweizerische Mobiliar die Firma D.________ AG in E.________ (Ortschaft) hinterlegt (und nicht die F.________ (Firma)). Drei Ordnungsbussen betreffend das fragliche Fahrzeug wurden ab dem 21. Januar 2021 entweder von der Firma D.________ AG in E.________ (Ortschaft) oder von der Firma J.________ in K.________ (Ortschaft) bezahlt. Die ermittelnden Polizeibeamten schlossen gestützt auf das anlässlich der Geschwindigkeitsüberschreitung erstellte Foto und ein Vergleichsbild einerseits sowie aufgrund ihrer persönlichen Kontakte, dass es sich bei der Lenkerin des frag- lichen Fahrzeugs sehr wahrscheinlich um L.________ gehandelt haben dürfte (vgl. dazu auch Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 16. März 2021, auch zum Fol- genden). Die Polizei in K.________ (Ortschaft) hatte ihren Ausführungen zufolge im Zusammenhang mit der F.________ (Firma), I.________ (Adresse), bereits mehrfach mit Lenkerermittlungen zu tun, wobei sich diese immer sehr schwierig und mühsam gestaltet hätten, da die verantwortlichen Personen nur sehr ungern mit der Polizei kooperieren würden. Die Polizei erwähnte in ihrem Berichtsrapport vom 16. März 2021 überdies, dass die Familie M.________ (Familienname der Be- schuldigten) im Besitz des Schlosses K.________ (Ortschaft) sei. 2.2 Mit Strafbefehl vom 14. Juli 2021 wurde L.________ wegen einfacher Verkehrsre- gelverletzung, begangen am 22. Januar 2020, zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt (gemäss Track&Trace-Auszug am 23. Juli 2021 zugestellt). Am 23. Au- gust 2021 erliess die Staatsanwaltschaft die hier angefochtene Nichtanhandnah- meverfügung gegen die Beschwerdeführer 1-3. Dies mit der Begründung, dass die Beschwerdeführer 1-3 allesamt in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zu L.________ stünden und daher ein Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht hätten (Art. 8 Abs. 3 des Kantonalen Strassenverkehrsgesetzes [KSVG; BSG 761.11]). 3. 3.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte frist- und – hinsichtlich des Entschädigungspunkts – knapp formgerecht. 3.2 Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsob- jekt – hier die Nichtanhandnahmeverfügung – definiert und entsprechend begrenzt. Ferner setzt die Legitimation zur Beschwerde im Sinn von Art. 393 ff. StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv. 3 Soweit die Beschwerdeführer 1-3 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung be- schränkt auf die verweigerte Entschädigung anfechten (Rechtsbegehren 1 und 2), sind sie in ihren rechtlich geschützten betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (dazu nachfolgend E. 4). Soweit weitergehend ist ihnen jedoch die Legitimation abzusprechen. Mit ihren Rechtsbegehren 3 und 6, mit welchen sie festgestellt haben möchten, dass sie die Ermittlungsergebnisse im Anzeigerapport vom 6. April 2021 bestreiten und die D.________ AG in E.________ (Ortschaft) in keinem direkten Zusammenhang mit der Halterin des Fahrzeugs (der F.________ (Firma)) stehe, wehren sie sich gegen die die Vermutung, wonach sie etwas mit dem der Strafuntersuchung zugrundelie- genden Sachverhalt zu tun hätten. Damit können sie jedoch nicht gehört werden. Beschuldigte Personen sind nicht legitimiert, mittels Beschwerde eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfahrenseinstellung oder Nichtanhandnahme anzufechten mit dem Ziel, eine positive Feststellung betreffend ihre Schuldlosigkeit – resp. hier hin- sichtlich ihrer Nichtverwicklung – zu erwirken. Ein Anspruch auf gerichtliche Fest- stellung der Schuldlosigkeit lässt sich auch aus der Unschuldsvermutung nicht ab- leiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_783/2020 vom 31. März 2021 E. 3, 6B_212/2018 vom 4. Juni 2018 E. 3, 6B_528/2018 vom 1. Juni 2018 E. 4.2 und 6B_1312/2017 vom 28. März 2018 E. 1.2, je mit Hinweisen). Die Begründung einer Nichtanhandnahmeverfügung kann folglich grundsätzlich von der beschuldigten Person nicht angefochten werden. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorab dann, wenn Begründung und Dispositiv sinngemäss ei- nem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahr- nehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hätte (siehe Urteile des Bundesge- richts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.5 und 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2, je mit Hinweisen; Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 251 vom 23. November 2015 [Leitentscheid] E. 2.2). Nach der Rechtsprechung verstösst insbesondere eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder in- direkt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 144 IV 202 E. 2.2 und 120 Ia 147 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 E. 2.2.1). Eine solche Ausgangslage liegt hier jedoch nicht vor. Der angefochtenen Verfügung kann weder explizit noch implizit ein Schuldvorwurf ent- nommen werden. Die im Anzeigerapport vom 6. April 2021 wiedergegebenen – im Übrigen nicht zu beanstandenden (dazu E. 3.3 hiernach) – Ermittlungsergebnisse, welche einen (personellen) Zusammenhang der beiden Firmen stark vermuten las- sen, sind nicht in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben und somit auch nicht Bestandteil derselben. Ferner wurden den Beschwerdeführern 1-3 auch keine Kosten auferlegt. 3.3 Weiter verlangen die Beschwerdeführer 1-3 die Prüfung, ob sich die involvierten Polizeibeamten strafbar gemacht haben resp. ob bezüglich der «allfällig verleumde- rischen Behauptungen» von Amtes wegen ein Verfahren einzuleiten sei (Rechts- begehren 4 und 5). Auch damit können sie nicht gehört werden. Sofern die Be- schwerdeführer 1-3 ihre diesbezüglichen Rechtsbegehren als Anzeige verstanden 4 haben wollen, wird auf eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) verzichtet, da zumindest derzeit jegliche Anzeichen auf straf- bares Verhalten (Ehrverletzung, Amtsmissbrauch) fehlen. Selbst wenn die Beam- ten allenfalls Angaben falsch interpretiert haben sollten (z.B. im Zusammenhang mit der Auskunft betreffend die Versicherungsnehmerin der Motorfahrzeugversiche- rung), wäre dies nicht strafbar. Auch die weiteren Beanstandungen der Beschwer- deführer 1-3 sind unbehelflich. Dass die Polizeibeamten die Beschwerdeführer 1-3 nicht über die Anzeigeeinreichung informiert haben, ist nicht zu beanstanden, be- steht insoweit doch keine Verpflichtung. Dafür, dass sie (die Beschwerdeführer 1-3) in ungenügender Weise angehört worden wären, bestehen ebenfalls keine Hinwei- se. Abgesehen davon ist aktenkundig, dass die Polizei mit den Beschwerdeführern zwecks Lenkerabklärung Kontakt aufgenommen und Letztere in diesem Zusam- menhang die Möglichkeit gehabt hätten, sich zur Sache zu äussern. Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren u.a. auf der Grundlage von eigenen Fest- stellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest, hält diese Feststellun- gen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen umgehend der Staatsan- waltschaft (Art. 306 Abs. 1 und 307 Abs. 3 StPO). Diesen Vorgaben sind die Poli- zeibeamten nachgekommen. Anzeichen dafür, dass sie sich von unzulässigen Mo- tiven hätten leiten lassen, sind nicht erkennbar. Es ist Sache der Staatsanwalt- schaft, nach Eingang der Polizeiberichte über den Fortgang des Verfahrens zu be- finden (Art. 309 f. StPO), was sie denn auch mit der hier angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung getan hat. Sollten die Beschwerdeführer 1-3 eine Anzeige einreichen oder – sofern sie ihre Beschwerde auch gleich als Anzeige verstanden haben wollen – an einer solchen festhalten wollen, steht es ihnen frei, dies direkt bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei zu tun. 3.4 Die Beschwerdeführer 1-3 rügen in ihrer Beschwerde schliesslich den Umgang der Polizeibeamten mit L.________ und den Umstand, dass ihr der Strafbefehl nicht «bekannt» gemacht worden sei. Beides ist – da ausserhalb des hier interessieren- den Anfechtungsobjekts liegend – nicht von Relevanz. Es sei jedoch darauf hinge- wiesen, dass der Strafbefehl gemäss Track&Trace Auszug zugestellt worden ist. 4. Materiell zu prüfen ist – wie erwähnt – die Frage der Entschädigung nach erfolgter Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verweigerung einer Entschädigung damit, dass die mit der Untersuchung verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wiegen würden und die Aufwendungen der Beschwerdeführer 1-3 geringfügig seien (Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 4.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO u.a. An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ih- rer Verfahrensrechte (Bst. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b). Dasselbe gilt, wenn das Verfahren durch eine Nichtanhandnahme erledigt wird (BGE 139 IV 241 5 E. 1). Die Strafbehörde kann die Entschädigung u.a. herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 4.3 Die Beschwerdeführer 1-3 verlangen eine Entschädigung für angeblich erlittene Schäden, welche ihnen durch die willkürlichen Behauptungen der Polizeibeamten entstanden sein sollen. Durch das beanstandete Vorgehen der Polizeibeamten sei- en administrative Aufwendungen und das Einholen einer Beratung nötig gewesen. 4.4 Die Verweigerung einer Entschädigung ist rechtens. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer 1-3 lediglich pauschal wirtschaftliche Schäden behaupten, ist für die Beschwerdekammer nicht erkennbar, inwiefern ihnen überhaupt ein entschädi- gungswürdiger Aufwand oder Schaden entstanden sein soll. Sollten die Beschwer- deführer 1-3 tatsächlich eine Beratung in Anspruch genommen haben, so käme ein Ersatz der entsprechenden Kosten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO nur in Frage, wenn die Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt erfolgt (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 438 vom 29. Oktober 2019 E. 5) und der Beizug der Anwältin oder des Anwalts angemessen gewesen wäre. Die Beschwerdeführer 1-3 reichen jedoch keinen Rechnungsbeleg betreffend eine anwaltliche Beratung ein, weshalb sie mit ihrer unter diesem Punkt geltend gemachten Entschädigungsforderung nicht gehört werden können, zumal es an ihnen gelegen hätte aufzuzeigen, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und entsprechende Beweismittel anzurufen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b und c StPO). Inwiefern sie wirtschaftliche Einbussen erlitten haben sollen, ist für die Beschwerdekammer ebenfalls nicht erkennbar. Betreffend angebliche administrati- ve Aufwendungen ist festzuhalten, dass für den blossen Zeit- bzw. Arbeitsaufwand der nicht anwaltlich vertretenen Partei grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädi- gung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). Sollten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren tatsächlich administrati- ve Aufwendungen entstanden sein, dürften diese mit Blick auf die getätigten Ab- klärungen der Polizei im Zusammenhang mit der Frage, wer das fragliche Fahr- zeug anlässlich der Geschwindigkeitsübertretung vom 22. Januar 2020 gefahren hat, gering ausgefallen sein, was eine Entschädigungspflicht des Staates aussch- liesst (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 5. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen, so- weit auf diese eingetreten werden kann. 6. Die Beschwerdeführer 1-3 tragen bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfah- renskosten, vorliegend bestimmt auf CHF 1'200.00, solidarisch (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 418 Abs. 2 StPO). Aufgrund ihres Unterliegens haben sie keinen An- spruch auf eine Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden den Be- schwerdeführern 1-3 in solidarischer Haftung auferlegt. 3. Entschädigungen sind keine auszurichten. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2/Beschwerdeführer 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3/Beschwerdeführer 3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin N.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 22. Dezember 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7