8. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Beschlagnahme der Dokumente Nr. 3 bis 5 im Einklang mit den für eine solche Zwangsmassnahme erforderlichen Voraussetzungen erfolgte. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat zufolge Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung.