Eine mildere Massnahme, welche zur Zweckverfolgung gleichermassen geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind die eingereichten Dokumente im Original notwendig, um die weiteren Abklärungen betreffend deren Echtheit tätigen zu können. Beschlagnahmeverbote (Art. 264 StPO) sind keine auszumachen und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.