Im Hinblick auf den Tatvorwurf der Fälschung von Ausweisen sind diese Dokumente zentral und stehen mit dem vorgeworfenen inkriminierten Verhalten in einem direkten Zusammenhang. Das Erfordernis der Beweisrelevanz ist damit erfüllt. 7.4 Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, ist die Echtheit der fraglichen Dokumente Gegenstand des Verfahrens bzw. wird diese weiter abzuklären sein. Eine mildere Massnahme, welche zur Zweckverfolgung gleichermassen geeignet wäre, ist nicht ersichtlich.