5 Botschaft erhalten zu haben. Es handle sich seines Wissens bei den Dokumenten Nr. 3 bis 5 um Originaldokumente und nicht um Fälschungen. In seiner polizeilichen Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er damals – am 30. Januar 2004 gegenüber dem Migrationsdienst und am 17. Oktober 2011 gegenüber dem Zivilstandsamt betreffend die Eheschliessung mit seiner heutigen Ex-Frau – seine persönlichen Daten «A.________» bestätigt habe, da er keine andere Möglichkeit gehabt habe. Er habe einzig über Dokumente mit diesen Personalien verfügt.