306 Abs. 2 Bst. a StPO gestützt, welcher besagt, dass die Polizei im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, d.h. wenn noch kein Strafverfahren eröffnet und folglich auch noch keine Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung innehat, auf der Grundlage von eigenen Feststellungen Spuren und Beweise sicherstellen und auswerten kann (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 306). Hierbei handelt es sich nicht um eine Beschlagnahme, welche nur von der Staatsanwaltschaft hätte angeordnet werden dürfen.