4 mente Nr. 1 bis 5 zusammen mit dem Rapport an die Kantonspolizei weitergeleitet wurden. Die Dokumente Nr. 6 bis 8 wurden dagegen zur Beweismittelsicherung in der Dienststelle des KTD in Gewahrsam genommen. Die Kantonspolizei Bern hat sich hierbei offensichtlich auf Art. 306 Abs. 2 Bst.