Die Beweismittelbeschlagnahme setzt zunächst ein laufendes Verfahren der Strafrechtspflege voraus. Die vorliegend angefochtene Beschlagnahmeverfügung datiert vom 1. September 2021 und erfolgte damit nach der Verfahrenseröffnung (Eröffnungsverfügung vom 30. August 2021), womit das Erfordernis des laufenden Strafverfahrens erfüllt ist. Aus den Akten ergibt sich, dass der Migrationsdienst die Unterlagen mit Schreiben vom 19. April 2021 an den KTD zur Echtheitsüberprüfung weitergeleitet hatte. Dieser nahm die Echtheitsüberprüfung vor und hielt seine Ergebnisse im Rapport vom 7. Mai 2021 fest. Daraus geht hervor, dass die Doku-