7. 7.1 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Zivilstandsregisterauszugs (K.________, Nr. B.________, inkl. englische Übersetzung, lautend auf C.________, Dokument Nr. 3), der Bestätigungen der K.________ Botschaft (Nr. D.________, lautend auf C.________, Dokument Nr. 4; Nr. E.________, lautend auf C.________, Dokument Nr. 5) zwecks Beweissicherung sind vorliegend erfüllt. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Die Beweismittelbeschlagnahme setzt zunächst ein laufendes Verfahren der Strafrechtspflege voraus.