6. Gemäss Art. 252 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Fälschung von Ausweisen strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, echte oder nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht.