300 Abs. 1 StPO). Praktisch häufig geht der Beschlagnahme eine vorläufige Sicherstellung des Beweisgegenstandes durch die Polizei im Rahmen ihrer Notkompetenz (Art. 263 Abs. 3 StPO; Art. 306 Abs. 2 Bst. a StPO) voraus. Zudem muss der zu beschlagnahmende Gegenstand oder Vermögenswert beweisrelevant sein und es dürfen keine Beschlagnahmeverbote vorliegen (vgl. zum Ganzen: BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 ff. zu Art. 263 StPO). 5.3 Die Beschlagnahme stellt eine vorsorgliche, konservative Massnahme dar, auf welche die Staatsanwaltschaft jederzeit zurückkommen kann.