3 für die Tat oder ihre Umstände handeln (vgl. HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, S. 131 f.). 5.2 Die Beschlagnahme zum Zwecke der Beweissicherung setzt ein laufendes Verfahren der Strafrechtspflege voraus. Als frühester möglicher Zeitpunkt für eine Beweismittelbeschlagnahme kommt das Ermittlungsverfahren der Polizei in Betracht (Art. 306 ff. StPO), das formlos durch deren Ermittlungstätigkeit eröffnet wird (Art. 300 Abs. 1 StPO).