Die Generalstaatsanwaltschaft beruft sich in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2021 zunächst auf den Sachverhalt gemäss Anzeigerapport und die Ausführungen des KTD zu den Dokumenten Nr. 3 bis 5. Sie hält fest, dass die Echtheit dieser drei Dokumente gestützt auf die Erkenntnisse des KTD weiter abzuklären sei, da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend feststehe, ob es sich hierbei um Fälschungen handle oder nicht, weshalb diese drei Dokumente zu beschlagnahmen seien. Je nach Ergebnis der weiteren Ermittlungen werde zu entscheiden sein, ob die Gegenstände zwecks Einziehung beschlagnahmt bleiben