Die Dokumente Nr. 1 und 2 wurden dagegen – mangels objektiver Fälschungsoder Verfälschungsmerkmale – an den Migrationsdienst weitergeleitet. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Dokumente Nr. 3 bis 5 beschlagnahmt worden seien, obwohl diese seines Wissens keine Fälschungen darstellen würden. Er habe damit nichts zu tun. Die Dokumente Nr. 4 und 5 seien ihm durch die K.________ Botschaft ausgehändigt worden. Seines Wissens handle es sich dabei um Originaldokumente. Auch beim Dokument Nr. 3 handle es sich um ein Original. Dieses könne der Botschaft zwecks Überprüfung weitergeleitet werden.