Die Authentizität der Eintragungen im Reisepass bzw. die Identität des Ausweisinhabers seien damit in Frage gestellt. Die Echtheit der Dokumente sei Gegenstand des Verfahrens bzw. werde weiter abzuklären sein. Die Dokumente würden Beweismittel darstellen. Diese könnten je nach Ergebnis der Ermittlungen der Einziehung unterliegen, weshalb sie (vorläufig) beschlagnahmt würden. Die Dokumente Nr. 1 und 2 wurden dagegen – mangels objektiver Fälschungsoder Verfälschungsmerkmale – an den Migrationsdienst weitergeleitet.