4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verwies in der Begründung der angefochtenen Verfügung zunächst auf den Rapport des KTD. Demnach bestünden beim Dokument Nr. 3 aufgrund der aufgedruckten «Melierfasern» Anhaltspunkte für eine Totalfälschung. Betreffend die Dokumente Nr. 4 und 5 könne deren Echtheit nicht abschliessend beurteilt werden. Es sei unklar, ob die K.________ Botschaft in Bern tatsächlich derartige Bestätigungen ausstelle. Beim Dokument Nr. 7 stehe auch fest, dass es sich um eine Totalfälschung handle. Das wesentlichste Fälschungsmerkmal sei das Bedrucken der Aussenseiten und des Vordrucktextes mittels eines tonerbasieren-