Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 407 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Januar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Fälschung von Ausweisen Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 1. September 2021 (BM 21 28091) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eröffnete am 30. August 2021 ein Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Fäl- schung von Ausweisen. Mit Verfügung vom 1. September 2021 beschlagnahmte sie diverse Dokumente (Nr. 3 bis 8; u.a. einen Zivilstandsregisterauszug und Bestätigungen der K.________ Botschaft), welche der Beschwerdeführer beim Mi- grationsdienst des Kantons Bern (nachfolgend: Migrationsdienst) eingereicht hatte. Gegen die Beschlagnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. Septem- ber 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Darin beantragte er betreffend Dokumente Nr. 3 bis 5 sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterleitung derselben an den Migrationsdienst. Die General- staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Durch die ange- fochtene Verfügung ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum Sachverhalt ist den Akten zu entnehmen, dass der Staatsanwaltschaft mit Anzeigerapport vom 1. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde, der Beschwerdefüh- rer habe am 29. Dezember 2020 beim Migrationsdienst ein Gesuch eingereicht, wobei er um eine Korrektur seines Geburtsdatums sowie seines Familien- und Vornamens ersucht habe. Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer vom Migra- tionsdienst aufgefordert, diverse Ausweisdokumente einzureichen. Die eingereich- ten Dokumente (Nr. 1 bis 8) leitete der Migrationsdienst zwecks Echtheitsprüfung an den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern (KTD) weiter. Dieser stellte bei einem Teil der Dokumente Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale fest. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verwies in der Begründung der angefochtenen Verfügung zunächst auf den Rapport des KTD. Demnach bestünden beim Dokument Nr. 3 aufgrund der aufgedruckten «Melierfasern» Anhaltspunkte für eine Totalfälschung. Betreffend die Dokumente Nr. 4 und 5 könne deren Echtheit nicht abschliessend beurteilt werden. Es sei unklar, ob die K.________ Botschaft in Bern tatsächlich derartige Bestätigungen ausstelle. Beim Dokument Nr. 7 stehe auch fest, dass es sich um eine Totalfälschung handle. Das wesentlichste Fälschungsmerkmal sei das Bedrucken der Aussenseiten und des Vordrucktextes mittels eines tonerbasieren- 2 den Verfahrens. Betreffend das Dokument Nr. 8 seien keine objektive Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale ersichtlich. Falls der Reisepass gestützt auf die ge- fälschte ID (Dokument Nr. 6) und/oder die gefälschte Nationalitätsbescheinigung (Dokument Nr. 7) ausgestellt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass dieser bei der Ausstellbehörde nicht ordentlich erworben bzw. erschlichen worden sei. Die Authentizität der Eintragungen im Reisepass bzw. die Identität des Aus- weisinhabers seien damit in Frage gestellt. Die Echtheit der Dokumente sei Gegenstand des Verfahrens bzw. werde weiter abzuklären sein. Die Dokumente würden Beweismittel darstellen. Diese könnten je nach Ergebnis der Ermittlungen der Einziehung unterliegen, weshalb sie (vorläufig) beschlagnahmt würden. Die Dokumente Nr. 1 und 2 wurden dagegen – mangels objektiver Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale – an den Migrationsdienst weitergeleitet. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Dokumente Nr. 3 bis 5 beschlag- nahmt worden seien, obwohl diese seines Wissens keine Fälschungen darstellen würden. Er habe damit nichts zu tun. Die Dokumente Nr. 4 und 5 seien ihm durch die K.________ Botschaft ausgehändigt worden. Seines Wissens handle es sich dabei um Originaldokumente. Auch beim Dokument Nr. 3 handle es sich um ein Original. Dieses könne der Botschaft zwecks Überprüfung weitergeleitet werden. Die Dokumente Nr. 4 und 5 seien vom Migrationsdienst verlangt worden, weshalb die K.________ Botschaft diese geprüft und ausgestellt habe. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft beruft sich in ihrer Stellungnahme vom 17. Septem- ber 2021 zunächst auf den Sachverhalt gemäss Anzeigerapport und die Aus- führungen des KTD zu den Dokumenten Nr. 3 bis 5. Sie hält fest, dass die Echtheit dieser drei Dokumente gestützt auf die Erkenntnisse des KTD weiter abzuklären sei, da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend feststehe, ob es sich hier- bei um Fälschungen handle oder nicht, weshalb diese drei Dokumente zu be- schlagnahmen seien. Je nach Ergebnis der weiteren Ermittlungen werde zu ent- scheiden sein, ob die Gegenstände zwecks Einziehung beschlagnahmt bleiben oder sie dem Beschwerdeführer zurückzugeben seien. 5. 5.1 Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme an- geordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat ge- rechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Die gesetzliche Grundlage der Beschlag- nahme findet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Danach können Gegenstände und Ver- mögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. beschlag- nahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO; sog. Beweismittelbeschlagnahme). Eine künftige Verwendung als Beweismittel kann angenommen werden, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass die betreffenden Objekte unter Umständen etwas zur Aufklärung des inkriminierten Sachverhalts oder der Hintergründe der Tat beitragen können. Es kann sich sowohl um potenzielle unmittelbare als auch mittelbare Beweismittel 3 für die Tat oder ihre Umstände handeln (vgl. HEIMGARTNER, Strafprozessuale Be- schlagnahme, S. 131 f.). 5.2 Die Beschlagnahme zum Zwecke der Beweissicherung setzt ein laufendes Verfah- ren der Strafrechtspflege voraus. Als frühester möglicher Zeitpunkt für eine Be- weismittelbeschlagnahme kommt das Ermittlungsverfahren der Polizei in Betracht (Art. 306 ff. StPO), das formlos durch deren Ermittlungstätigkeit eröffnet wird (Art. 300 Abs. 1 StPO). Praktisch häufig geht der Beschlagnahme eine vorläufige Sicherstellung des Beweisgegenstandes durch die Polizei im Rahmen ihrer Not- kompetenz (Art. 263 Abs. 3 StPO; Art. 306 Abs. 2 Bst. a StPO) voraus. Zudem muss der zu beschlagnahmende Gegenstand oder Vermögenswert beweisrelevant sein und es dürfen keine Beschlagnahmeverbote vorliegen (vgl. zum Ganzen: BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 10 ff. zu Art. 263 StPO). 5.3 Die Beschlagnahme stellt eine vorsorgliche, konservative Massnahme dar, auf wel- che die Staatsanwaltschaft jederzeit zurückkommen kann. Die Beschwerdekammer in Strafsachen entscheidet in diesem Verfahren somit nicht über das endgültige Schicksal und hat folglich nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prü- fen. Dies gilt auch dann, wenn der Tatverdacht mit dem Argument bestritten wird, dass die in Frage kommende Strafbestimmung nicht anwendbar sei. Ein Tatver- dacht ist hinreichend, wenn ernsthafte Gründe bestehen, dass sich ein Sachverhalt in dem Sinne ereignet hat, dass er einen Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde- kammer in Strafsachen hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn deren Vorausset- zungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_302/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). 6. Gemäss Art. 252 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Fälschung von Ausweisen strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheini- gungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, echte oder nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht. 7. 7.1 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Zivilstandsregister- auszugs (K.________, Nr. B.________, inkl. englische Übersetzung, lautend auf C.________, Dokument Nr. 3), der Bestätigungen der K.________ Botschaft (Nr. D.________, lautend auf C.________, Dokument Nr. 4; Nr. E.________, lautend auf C.________, Dokument Nr. 5) zwecks Beweissicherung sind vorliegend erfüllt. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Die Beweismittelbeschlagnahme setzt zunächst ein laufendes Verfahren der Straf- rechtspflege voraus. Die vorliegend angefochtene Beschlagnahmeverfügung datiert vom 1. September 2021 und erfolgte damit nach der Verfahrenseröffnung (Eröff- nungsverfügung vom 30. August 2021), womit das Erfordernis des laufenden Straf- verfahrens erfüllt ist. Aus den Akten ergibt sich, dass der Migrationsdienst die Un- terlagen mit Schreiben vom 19. April 2021 an den KTD zur Echtheitsüberprüfung weitergeleitet hatte. Dieser nahm die Echtheitsüberprüfung vor und hielt seine Er- gebnisse im Rapport vom 7. Mai 2021 fest. Daraus geht hervor, dass die Doku- 4 mente Nr. 1 bis 5 zusammen mit dem Rapport an die Kantonspolizei weitergeleitet wurden. Die Dokumente Nr. 6 bis 8 wurden dagegen zur Beweismittelsicherung in der Dienststelle des KTD in Gewahrsam genommen. Die Kantonspolizei Bern hat sich hierbei offensichtlich auf Art. 306 Abs. 2 Bst. a StPO gestützt, welcher besagt, dass die Polizei im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, d.h. wenn noch kein Strafverfahren eröffnet und folglich auch noch keine Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung innehat, auf der Grundlage von eigenen Feststellungen Spu- ren und Beweise sicherstellen und auswerten kann (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 306). Hierbei handelt es sich nicht um eine Beschlagnahme, welche nur von der Staatsanwaltschaft hätte angeordnet werden dürfen. 7.2 Weiter liegt auch ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht wegen Fäl- schung von Ausweisen vor. Dieser ergibt sich aus den Erkenntnissen gemäss An- zeigerapport der Kantonspolizei Bern und Rapport des KTD. Aus dem Anzeigerap- port der Kantonspolizei Bern geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim Migra- tionsdienst ein Gesuch eingereicht hat, in welchem er um eine Korrektur seines Geburtsdatums wie auch seines Familien- und Vornamens ersuchte. Aufgrund dessen wurden vom Beschwerdeführer diverse Unterlagen eingefordert, welche alsdann dem KTD zur Echtheitsüberprüfung überstellt wurden. Dieser hält in sei- nem Rapport vom 7. Mai 2021 zum Dokument Nr. 3 fest, dass die grünen «Melier- fasern» nicht im Papier integriert, sondern aufgedruckt worden seien. Aufgrund der aufgedruckten «Melierfasern» bestünden Anhaltspunkte für eine Totalfälschung. Ob jedoch der Staat K.________ derartige Dokumente mit aufgedruckten «Melier- fasern» ausstelle, entziehe sich ihrer Kenntnis. Zu den Dokumenten Nr. 4 und 5 kann dem Rapport entnommen werden, dass dem KTD einzig ein Stempelabdruck der K.________ Botschaft als Vergleichsmaterial zur Verfügung gestanden sei. Dadurch könnten die Bestätigungen bezüglich Echtheit nicht abschliessend beur- teilt werden. Jedoch habe festgestellt werden können, dass der Bedruckstoff keine Sicherheitselemente aufweise, die Formularkopfzeilen inkl. den Vordrucken mit ei- nem tonerbasierenden Verfahren aufgedruckt worden seien, die roten Stempelab- drucke mit einer flüssigen Stempelfarbe gefertigt worden seien, die blauen Signatu- ren innerhalb der roten Stempelabdrucke mit einem flüssigen Schrifteinfärbmittel geschrieben worden seien, die aufgedruckten QR-Codes auf die Internetseite der K.________ Botschaft verweisen würden und in den beiden Bestätigungen anstelle der korrekten ID-Nr. F.________ die Nummer G.________ eingetragen worden sei. Ausserdem sei im Dokument Nr. 4 eine weitere unbekannte ID-Nr. H.________ er- wähnt. Der KTD gelangte zum Schluss, dass das verwendete Papier und die an- gewandte Drucktechnik keinen Hinweis auf eine amtliche Ausstellung der Bestäti- gungen geben würden. Die auf dem Papier aufgebrachten roten Stempelabdrucke würden hingegen für eine offizielle Ausstellung der Bestätigungen sprechen. Die falschen ID-Nummern dürften auf eine fehlerhafte Arbeitsweise durch einen Ange- stellten zurückzuführen sein. Ob die K.________ Botschaft tatsächlich solche Bestätigungen ausstelle, entziehe sich ihrer Kenntnis. Objektive Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale seien dagegen nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die besagten Dokumente beim Migrationsdienst eingereicht zu ha- ben. Er beruft sich aber darauf, die Dokumente Nr. 4 und 5 von der K.________ 5 Botschaft erhalten zu haben. Es handle sich seines Wissens bei den Dokumenten Nr. 3 bis 5 um Originaldokumente und nicht um Fälschungen. In seiner polizeili- chen Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er damals – am 30. Januar 2004 gegenüber dem Migrationsdienst und am 17. Oktober 2011 gegenüber dem Zivilstandsamt betreffend die Eheschliessung mit seiner heutigen Ex-Frau – seine persönlichen Daten «A.________» bestätigt habe, da er keine andere Möglichkeit gehabt habe. Er habe einzig über Dokumente mit diesen Personalien verfügt. Angesichts dessen liegen im jetzigen Zeitpunkt genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei den durch den Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten um Fälschungen handeln könnte. Jedenfalls bedarf es weiterer Abklärungen, um die Echtheit dieser drei Dokumente abzuklären. Anders als das Sachgericht nimmt die Beschwerdekammer keine umfassende Beweiswürdigung vor. Da auch der Ge- brauch einer Ausweisschrift oder einer Bescheinigung zur Täuschung strafbar ist, besteht im jetzigen Zeitpunkt ein hinreichender Anfangsverdacht für das Fälschen und den Gebrauch gefälschter Ausweise, um beim Migrationsdienst eine Änderung der eingetragenen Personalien zu bewirken. Der erforderliche Tatverdacht wegen Fälschung von Ausweisen ist folglich zu bejahen. 7.3 Die Beschlagnahme erfordert überdies eine gewisse Beweisrelevanz des be- schlagnahmten Objekts. Bei den beschlagnahmten und in der Beschwerde ge- nannten Dokumenten handelt es sich um einen Zivilstandsregisterauszug und zwei Bestätigungen der K.________ Botschaft in Bern. Diese Dokumente wurden sei- tens des Migrationsamtes zwecks Prüfung des Gesuchs um Änderung des Vor- und Nachnamens sowie des Geburtsdatums eingefordert. Im Hinblick auf den Tat- vorwurf der Fälschung von Ausweisen sind diese Dokumente zentral und stehen mit dem vorgeworfenen inkriminierten Verhalten in einem direkten Zusammenhang. Das Erfordernis der Beweisrelevanz ist damit erfüllt. 7.4 Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, ist die Echtheit der fraglichen Dokumente Gegenstand des Verfahrens bzw. wird diese weiter abzuklären sein. Eine mildere Massnahme, welche zur Zweckverfolgung gleichermassen geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind die einge- reichten Dokumente im Original notwendig, um die weiteren Abklärungen betref- fend deren Echtheit tätigen zu können. Beschlagnahmeverbote (Art. 264 StPO) sind keine auszumachen und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Ferner überwiegen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und die Bedeutung der Straftaten das Individualinteresse des Beschwerdeführers auf Aushändigung bzw. Weiterleitung der fraglichen Dokumente an das Migrationsamt zwecks Prüfung sei- nes Gesuchs, weshalb die Beschlagnahme zumutbar ist. Die angefochtene Be- schlagnahme erweist sich demnach insgesamt als verhältnismässig. 8. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Beschlagnahme der Do- kumente Nr. 3 bis 5 im Einklang mit den für eine solche Zwangsmassnahme erfor- derlichen Voraussetzungen erfolgte. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat zufolge Unterliegens keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten – per Kurier) - Migrationsdienst des Kantons Bern, J.________, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern (per B-Post) Bern, 20. Januar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Volknandt i.V. Gerichtsschreiber Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8