Erst bei Eröffnung eines Strafverfahrens hätten Untersuchungshandlungen (Einvernahmen, Hausdurchsuchungen etc.) stattzufinden. Dass die Staatsanwaltschaft solche mangels hinreichend konkreter Hinweise auf ein strafbares Verhalten unterlassen und vielmehr eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat, ist nicht zu beanstanden. Die weiteren vom Beschwerdeführer genannten Straftaten «Strafvereitelung im Amt», «Willkür-Entscheide» und «Schützen von Schwerst-Kriminellen-Syrer» sind im StGB nicht enthalten.