139 Abs. 2 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden sind mithin nicht verpflichtet, sämtliche Beweise abzunehmen, sondern nur diejenigen, welche entscheidrelevant sind. Schliesslich kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht die Rede davon sein, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nur oberflächlich behandelt hat. In der Nichtanhandnahmeverfügung wurde vielmehr einlässlich dargelegt, weshalb sich vorliegend keine Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigt. Erst bei Eröffnung eines Strafverfahrens hätten Untersuchungshandlungen (Einvernahmen, Hausdurchsuchungen etc.) stattzufinden.