_ gedemütigt, betrogen und diskriminiert worden, reicht zur Begründung einer unrechtmässigen Handlungsabsicht nicht aus. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass die für einen Amtsmissbrauch erforderliche unrechtmässige Handlungsabsicht offensichtlich nicht vorliegt. Was der Beschwerdeführer dagegen in seiner Beschwerde vorbringt, vermag nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Wie bereits in seiner Strafanzeige beliess es der Beschwerdeführer dabei, bloss pauschale Vorwürfe zu erheben.