Hierfür liegen keine Hinweise vor. Es bestehen keine zureichend konkreten Anhaltspunkte, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würden, zumal der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, inwiefern die beschuldigten Personen in subjektiver Hinsicht die Absicht verfolgt haben sollen, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Allein das Vorbringen, er sei durch das betrügerische Urteil der Gerichtspräsidentin B.________ gedemütigt, betrogen und diskriminiert worden, reicht zur Begründung einer unrechtmässigen Handlungsabsicht nicht aus.