Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in den betreffenden Verfahren jeweils das Rechtsmittel gegen die von ihm beanstandeten Entscheide ergriffen hat und in sämtlichen Rechtsmittelverfahren unterlegen ist. Dass die Staatsanwaltschaft mangels weitergehender Begründung des Beschwerdeführers daraus schloss, dass die angefochtenen Entscheide nicht falsch und insbesondere nicht willkürlich waren, ist nicht zu beanstanden. Richterinnen und Richter verfügen bei ihren Entscheidungen über einen gewissen Ermessensspielraum, von dem sie Gebrauch machen dürfen/sollen.