3.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, obwohl er seine Strafanzeige ausführlich begründet habe, sei diese trotz objektiver und belegter Beweise nur oberflächlich behandelt worden. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen «den Tatbestand genauer zu untersuchen, zu befragen und strafrechtlich zu verfolgen». Insbesondere habe sie es unterlassen, die von ihm in der Strafanzeige erwähnte Gerichtspräsidentin einzuvernehmen. Auch die Wohnung des C.________ sei weder polizeilich, behördlich noch durch die D.________ AG auf die vorgeworfenen objektiven Tatsachen untersucht worden.