Dazu kommt, dass der Amtsmissbrauchstatbestand in subjektiver Hinsicht verlangt, dass der Täter sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen will. Es ist sehr unwahrscheinlich und wird vom Privatkläger auch nicht geltend gemacht, dass ein Behördenmitglied in einem der ihn betreffenden Verfahren eine solche Absicht gehabt hätte. Zusammengefasst bestehen keine Hinweise auf ein tatbestandsmässiges Verhalten der beschuldigten Personen. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.