In den betroffenen Verfahren hat der Privatkläger jeweils Rechtsmittel ergriffen, die schliesslich zu den erwähnten Entscheiden des Bundesgerichts geführt haben. Die Rechtsmittel des Privatklägers wurden allesamt abgewiesen. Es kann darum angenommen werden, dass die angefochtenen Entscheide nicht falsch und insbesondere nicht willkürlich waren. Aus diesem Grund vermögen sie von vornherein den Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht zu erfüllen. Dazu kommt, dass der Amtsmissbrauchstatbestand in subjektiver Hinsicht verlangt, dass der Täter sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen will.