Im konkreten Einzelfall muss berücksichtigt werden, ob der dem Verfügenden gegebene Ermessensspielraum überschritten und somit missbraucht wurde (BSK-StGB-Heimgartner, Art. 312 N 8). Es scheint nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Urteil den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt. Vorliegend macht der Privatkläger geltend, Amtsmissbrauch habe dadurch stattgefunden, dass in seinen Verfahren willkürliche Entscheide gefällt worden seien. In den betroffenen Verfahren hat der Privatkläger jeweils Rechtsmittel ergriffen, die schliesslich zu den erwähnten Entscheiden des Bundesgerichts geführt haben.