3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Der Privatkläger macht keine konkreten strafbaren Handlungen der beschuldigten Personen geltend. Anhand des pauschalen Vorwurfs von willkürlichen Entscheiden ist es nicht möglich, Handlungen zu erkennen, die den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen könnten. Darüber hinaus ist Folgendes wesentlich: Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen.