Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen die beschuldigten Personen ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs an die Hand zu nehmen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.