Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 400 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. September 2021 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte Mitglieder verschiedener H.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 30. Juli 2021 (BJS 21 12309) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen Mitglieder verschiedener H.________ wegen Amtsmissbrauchs bzw. Sachverhalt gemäss Anzeige vom 17. Mai 2021 nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Au- gust 2021 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen die be- schuldigten Personen ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs an die Hand zu nehmen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – als Laieneingabe – form- und im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2021, mit welcher das Strafverfahren gegen Mitglieder verschiedener H.________ wegen Amtsmiss- brauchs bzw. Sachverhalt gemäss Anzeige vom 17. Mai 2021 nicht an die Hand genommen wurde, den Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer be- antragt, Gerichtspräsidentin B.________ sei «wegen unterlassener Hilfeleistung durch Strahlenwaffenfolter und ihm (ihnen) zugefügten schweren Körperverletzun- gen zu bestrafen (inkl. Leistung von Schmerzensgeldern» und «die Mikrowellen- Verbrechen durch genannte Folter-Knechte (Sadisten) seien sofort zu unterlassen» stellt, geht dies über den Streitgegenstand hinaus. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2021 gründet auf folgendem Sachverhalt (vgl. S. 1 f. der angefochtenen Verfügung): Mit Anzeige vom 17.05.2021 wirft der Privatkläger, A.________, Mitgliedern von H.________ vor, sich verschiedener Widerhandlungen gegen das Strafgesetzbuch schuldig gemacht zu haben. Den be- schuldigten Personen wird vorgeworfen, durch das Fällen «betrügerischer Schand-Urteile», oder da- 2 durch, solche Entscheide «gedeckt» zu haben, Amtsmissbrauch sowie Rechtsverweigerung began- gen zu haben. Der Privatkläger bezieht sich in seiner Anzeige auf die Verfahren des Bundesgerichts, die zu den Ent- scheiden 1B_588/2019 vom 17.12.2019, 1B_478/2020 vom 15.10.2020, 6B_194/2021 vom 22.04.2021 geführt haben, sowie auf die Verfahren der jeweiligen Vorinstanzen. Sinngemäss bringt der Geschädigte vor, die jeweiligen Entscheide seien von den Behörden allesamt willkürlich gefällt worden. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Der Privatkläger macht keine konkreten strafbaren Handlungen der beschuldigten Personen geltend. Anhand des pauschalen Vorwurfs von willkürlichen Entscheiden ist es nicht möglich, Handlungen zu erkennen, die den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen könnten. Darüber hinaus ist Folgendes wesentlich: Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässi- gen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Die Amtsgewalt miss- braucht, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (BSK StGB- Heimgartner, Art. 312 N 7, BGE 101 IV 410). Im konkreten Einzelfall muss berücksichtigt werden, ob der dem Verfügenden gegebene Ermessensspielraum überschritten und somit missbraucht wurde (BSK-StGB-Heimgartner, Art. 312 N 8). Es scheint nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Urteil den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt. Vorliegend macht der Privatkläger geltend, Amtsmiss- brauch habe dadurch stattgefunden, dass in seinen Verfahren willkürliche Entscheide gefällt worden seien. In den betroffenen Verfahren hat der Privatkläger jeweils Rechtsmittel ergriffen, die schliesslich zu den erwähnten Entscheiden des Bundesgerichts geführt haben. Die Rechtsmittel des Privatklägers wurden allesamt abgewiesen. Es kann darum angenommen werden, dass die angefochtenen Ent- scheide nicht falsch und insbesondere nicht willkürlich waren. Aus diesem Grund vermögen sie von vornherein den Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht zu erfüllen. Dazu kommt, dass der Amtsmiss- brauchstatbestand in subjektiver Hinsicht verlangt, dass der Täter sich oder einem andern einen un- rechtmässigen Vorteil verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen will. Es ist sehr un- wahrscheinlich und wird vom Privatkläger auch nicht geltend gemacht, dass ein Behördenmitglied in einem der ihn betreffenden Verfahren eine solche Absicht gehabt hätte. Zusammengefasst bestehen keine Hinweise auf ein tatbestandsmässiges Verhalten der beschuldigten Personen. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 3.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, obwohl er seine Strafanzeige ausführ- lich begründet habe, sei diese trotz objektiver und belegter Beweise nur oberfläch- lich behandelt worden. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen «den Tatbe- stand genauer zu untersuchen, zu befragen und strafrechtlich zu verfolgen». Ins- besondere habe sie es unterlassen, die von ihm in der Strafanzeige erwähnte Ge- richtspräsidentin einzuvernehmen. Auch die Wohnung des C.________ sei weder polizeilich, behördlich noch durch die D.________ AG auf die vorgeworfenen objek- tiven Tatsachen untersucht worden. Die Staatsanwältin habe vorsätzlich, willkürlich und rechtswidrig, wie für jedermann erkennbar, seine Strafanzeige nicht an die Hand genommen und mittels haltloser und subjektiver Begründung abgelehnt. Da- durch habe sie für jedermann erkennbar ihm gegenüber Amtsmissbrauch began- gen. Da er und seine Ehefrau nicht die Einzigen seien, welche unter den beschrie- benen und beklagten Körperverletzungen seit Jahren leiden würden, sei seine 3 Strafanzeige aussichtsvoll und – da strafrechtlich relevant – an die Hand zu neh- men. Durch das willkürliche, betrügerische Urteil der Gerichtspräsidentin B.________ seien die «Straftäter aus Syrien» gedeckt und ihm ein schwerer Scha- den zugefügt worden. Er sei von Gerichtspräsidentin B.________ gedemütigt, be- trogen und diskriminiert worden. Es sei «sonnenklar», dass er von sämtlichen In- stanzen betrogen und die Urteile betrügerisch und willkürlich gefällt worden seien. Im Jahr 2005/2006 habe die damalige a.o. Gerichtspräsidentin E.________ Doku- mentenfälschungen begangen. Dies sei der Beginn von 21 betrügerischen, willkür- lichen und missbräuchlichen Wohnungskündigungen gewesen. Er sei seit dem Jahr 2006 von den Schweizer Behörden um einen sechsstelligen Betrag betrogen worden. Lebensrettende Hilfeleistungen seien allesamt unterlassen und die «Ver- brecher aus Syrien» immer noch nicht bestraft worden. Die Staatsanwaltschaft schütze das willkürliche, missbräuchliche und betrügerische «Schandurteil» der Gerichtspräsidentin B.________. Die «kriminellen Syrer» C.________ und F.________ würden weiterhin ihre menschenverachtenden Mikrowellen- Verbrechen fortführen. Gerichtspräsidentin B.________ habe mit ihrem Urteil vom 6. Februar 2020 folgende Straftaten begangen: Amtsmissbrauch, Strafvereitelung im Amt, Willkür-Entscheide und Schützen von schwerstkriminellen Syrer. Sämtliche Instanzen hätten zudem Rechtsverweigerung begangen (Verletzung des rechtli- chen Gehörs; Ablehnung Beweisanträge). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.2 Gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ma- chen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrau- chen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürf- te (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StPO mit Hinweisen). Es muss im konkreten Fall berücksichtigt werden, ob der dem Verfügenden gegebene Ermessensspielraum überschritten und somit missbraucht wurde (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 312 StGB). Erst ein of- 4 fensichtliches Überschreiten eines Ermessensspielraums stellt einen Amtsmiss- brauch dar. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, was voraussetzt, dass sich der Täter bewusst gewesen ist, als Amtsträger gehandelt und seine Amtsge- walt missbraucht zu haben. Zudem muss der Täter die Absicht haben, sich oder ei- nem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (vgl. WOHLERS, Schweizerische Strafgesetzbuch Hand- kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). 4.3 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor), welchen sich die Beschwerdekammer in Strafsachen vollumfänglich anschliesst. Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht festgehalten wurde, macht der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige – gleichermassen wie in der Beschwerde – keine konkreten strafbaren Handlungen der beschuldigten Personen geltend. Vielmehr belässt er es dabei, diesen einzig pauschal vorzuwerfen, willkürliche Entscheide getroffen zu haben. Die Äusserung eines blossen Verdachts, ohne diesen näher zu begründen, reicht für die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht aus (vgl. E. 4.1 hiervor). Kommt hinzu, dass der Be- schwerdeführer in den betreffenden Verfahren jeweils das Rechtsmittel gegen die von ihm beanstandeten Entscheide ergriffen hat und in sämtlichen Rechtsmittelver- fahren unterlegen ist. Dass die Staatsanwaltschaft mangels weitergehender Be- gründung des Beschwerdeführers daraus schloss, dass die angefochtenen Ent- scheide nicht falsch und insbesondere nicht willkürlich waren, ist nicht zu bean- standen. Richterinnen und Richter verfügen bei ihren Entscheidungen über einen gewissen Ermessensspielraum, von dem sie Gebrauch machen dürfen/sollen. Ein Amtsmissbrauch würde erst dann vorliegen, wenn sie dieses Ermessen offensicht- lich missbrauchen. Hierfür liegen keine Hinweise vor. Es bestehen keine zurei- chend konkreten Anhaltspunkte, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens recht- fertigen würden, zumal der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, inwiefern die beschuldigten Personen in subjektiver Hinsicht die Absicht verfolgt haben sol- len, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Allein das Vorbringen, er sei durch das betrügerische Urteil der Gerichtspräsidentin B.________ gedemütigt, betrogen und diskriminiert worden, reicht zur Begründung einer unrechtmässigen Handlungsab- sicht nicht aus. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Ansicht der Staats- anwaltschaft, dass die für einen Amtsmissbrauch erforderliche unrechtmässige Handlungsabsicht offensichtlich nicht vorliegt. Was der Beschwerdeführer dagegen in seiner Beschwerde vorbringt, vermag nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Wie bereits in seiner Strafanzeige beliess es der Beschwerdeführer dabei, bloss pau- schale Vorwürfe zu erheben. Dies reicht – wie dargetan wurde – zur Begründung eines hinreichend konkreten Anfangsverdachts nicht aus. Es genügt nicht, einzig geltend zu machen, dass es «für jedermann erkennbar sei», dass ihm gegenüber Amtsmissbrauch begangen worden sei und dass «sonnenklar» sei, dass er von sämtlichen Instanzen betrogen und die Urteile betrügerisch und willkürlich gefällt worden seien. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar, dass objektiv belegte Beweise für ein strafbares Verhalten der beschuldigten Personen vorliegen würden. Diese 5 führt er indes weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerde auf. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sämtliche Instanzen Rechtsverweigerung be- gangen, indem sie sein rechtliches Gehör verletzt und seine Beweisanträge abge- lehnt hätten, wird dieser Vorwurf ebenfalls nicht weiter begründet. Insoweit ist fest- zuhalten, dass über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde be- kannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen sind, nicht Beweis geführt wird (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden sind mithin nicht verpflichtet, sämtliche Beweise abzunehmen, sondern nur diejenigen, welche entscheidrelevant sind. Schliesslich kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht die Rede davon sein, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nur ober- flächlich behandelt hat. In der Nichtanhandnahmeverfügung wurde vielmehr ein- lässlich dargelegt, weshalb sich vorliegend keine Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigt. Erst bei Eröffnung eines Strafverfahrens hätten Untersuchungshand- lungen (Einvernahmen, Hausdurchsuchungen etc.) stattzufinden. Dass die Staats- anwaltschaft solche mangels hinreichend konkreter Hinweise auf ein strafbares Verhalten unterlassen und vielmehr eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat, ist nicht zu beanstanden. Die weiteren vom Beschwerdeführer genannten Straftaten «Strafvereitelung im Amt», «Willkür-Entscheide» und «Schützen von Schwerst-Kriminellen-Syrer» sind im StGB nicht enthalten. 5. Zusammengefasst bestehen vorliegend keine hinreichend konkreten Hinweise auf ein tatbestandsmässiges Verhalten der beschuldigten Personen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, folglich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufol- ge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Eine solche wurde vom ihm im Übrigen auch nicht beantragt. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 13. September 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7