4 sind daher – im Einklang mit Art. 426 Abs. 2 StPO und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – vom Beschwerdeführer zu tragen. 5.3 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Kostenregelung in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2020 rechtens ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).