a i.V.m. Art. 19a des Gesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121]). Zudem wies er dabei Symptome auf, die nicht auf Alkoholkonsum zurückgeführt werden konnten (erweiterte Pupillen; Cannabis-Geruch). Er hat damit das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht (vgl. E. 5.1 hiervor). Die entsprechenden Verfahrenskosten von CHF 839.40 stehen in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu diesem (fehlerhaften) Verhalten und